Ihre gesetzliche Pflicht –
unser volles Engagement

Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen wir Verantwortung, entlasten Ihre Führungskräfte und sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen rechtssicher und sicher aufgestellt ist.

Arbeitssicherheit ist mehr als ein Pflichtthema

Viele Unternehmen sehen Arbeitssicherheit als lästige Pflicht, dabei ist sie einer der wichtigsten Hebel für Produktivität, Mitarbeiterzufriedenheit und die Vermeidung kostspieliger Unfälle.

Ein Arbeitsunfall kostet im Durchschnitt ein Vielfaches dessen, was eine professionelle Prävention gekostet hätte. Hinzu kommen rechtliche Konsequenzen, Reputationsschäden und der Ausfall erfahrener Mitarbeiter.

QUMSYS bringt über 20 Jahre Erfahrung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit mit – praxisnah, kompetent und mit dem Blick für das Wesentliche in Ihrem Betrieb.

Wussten Sie? 
Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl sind gesetzlich verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. QUMSYS übernimmt diese Funktion als externer Dienstleister – flexibel und kostengünstiger als eine interne Lösung.

Gesetzliche Grundlagen

Das müssen Sie wissen

Diese Gesetze und Vorschriften regeln die Anforderungen an Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Verpflichtet Arbeitgeber zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. QUMSYS übernimmt diese Funktion als externer Dienstleister vollständig für Sie.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Fordert die systematische Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz – die sogenannte Gefährdungsbeurteilung.

DGUV
Vorschrift 2

Regelt die Einsatzzeiten und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit abhängig von Betriebsgröße und Branche.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Schreibt den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen vor – inklusive Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen und regelmäßiger Unterweisungen.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Regelt den sicheren Einsatz von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen in Ihrem Unternehmen.

BGV A1
DGUV Vorschrift 1

Grundlage für Unterweisungspflichten im Betrieb. Alle Mitarbeiter müssen regelmäßig und dokumentiert unterwiesen werden.

So arbeiten wir mit Ihnen zusammen

Von der ersten Analyse bis zur dauerhaften Betreuung – transparent und strukturiert

Erstgespräch &
Analyse

Wir lernen Ihr Unternehmen kennen, analysieren den Ist-Zustand und klären den konkreten Handlungsbedarf.

Konzept &
Planung

Wir entwickeln ein individuelles Konzept – abgestimmt auf Ihre Branche, Größe und bestehende Strukturen.

Umsetzung &
Begehungen

Wir führen Begehungen durch, erstellen Dokumentationen und schulen Ihre Mitarbeiter und Führungskräfte.

Laufende
Betreuung

Wir stehen Ihnen dauerhaft als Ansprechpartner zur Verfügung und halten Ihr System aktuell.

Das erhalten Sie konkret von uns

Als externe Fachkraft

  • Übernahme der gesetzlich geforderten Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen und Dokumentation der Ergebnisse
  • Beratung der Geschäftsführung in allen Fragen der Arbeitssicherheit
  • Teilnahme an Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen (ASA)
  • Unterstützung bei Behördenkontakten und Unfalluntersuchungen
  • Erstellung und Pflege aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise

Gefährdungsbeurteilungen

  • Systematische Erfassung aller Gefährdungen an Arbeitsplätzen und bei Tätigkeiten
  • Bewertung der Gefährdungen und Ableitung von Schutzmaßnahmen
  • Erstellung rechtssicherer Dokumentationen nach ArbSchG
  • Regelmäßige Aktualisierung bei Veränderungen im Betrieb
  • Besondere Beurteilungen für Gefahrstoffe, Lärm, Bildschirmarbeit u.v.m

Gefahrstoffe & Gefahrgut

  • Erstellung und Pflege des gesetzlich geforderten Gefahrstoffkatasters
  • Erstellung von Betriebsanweisungen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen
  • Übernahme der Funktion des Gefahrgutbeauftragten
  • Beratung bei Lagerung, Transport und Entsorgung gefährlicher Stoffe
  • Schulung Ihrer Mitarbeiter im sicheren Umgang mit Gefahrstoffen

Sicherheitsorganisation

  • Aufbau und Optimierung der betrieblichen Sicherheitsorganisation
  • Bestellung und Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten
  • Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS)
  • Erstellung von Notfallplänen und Evakuierungskonzepten
  • Koordination mit Betriebsarzt und Berufsgenossenschaft

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Arbeitssicherheit

Die Beantwortung dieser Frage ist eindeutig: der Unternehmer!

In den §§ 3,4 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es hierzu: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“

Um diese vielfältigen und komplexen Aufgaben angemessen umsetzen zu können, ist der Unternehmer verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen (§1 ASiG). „Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.“

Generell gilt: JA.

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist der Unternehmer verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. §1 ASiG führt aus: „Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß

1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen“

Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt.

„Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  • den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten (… bzgl. den Arbeitsbedingungen, den Betriebsmitteln, der persönlichen Schutzausrüatung etc.)
  • die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen.
  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten (… z. B. durch regelmäßige Begehungen)
  • darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten

Selbstverständlich.

Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt lediglich vor, daß eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden muß und welche Ausbildung/ Qualifikation sie haben muß. Gerade für mittelständische Unternehmen lohnt sich deshalb die Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Denn die Vorteile liegen klar auf der Hand:

  • Die Mitarbeiter stehen uneingeschränkt für ihre Arbeitstätigkeit zur Verfügung und werden nicht durch zusätzliche Aufgaben belastet
  • Benötigte Schulungen und Qualifikationen bringt die externe QUMSYS Fachkraft für Arbeitssicherheit bereits mit. Ohne zusätzliche Kosten für den Unternehmer.
  • Die externe QUMSYS Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügt über umfangreiches Fachwissen. Auch über die Grenzen des jeweiligen Unternehmens hinaus. Betriebsblindheit ist damit für uns ein Fremdwort.

Um als anerkannte Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden zu können, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) genannt.

Demnach dürfen als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur tätig werden:

  • Sicherheitsingenieure (müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.)
  • Sicherheitstechniker/ -meister (müssen über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.)
  • sonstige Personen mit anerkannter Ausbildung bei den Berufsgenossenschaften (im Einzelfall kann die Behörde zulassen, daß jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.)

„Beauftragte Personen“ sind generell Personen, welche im Auftrag des Unternehmens oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten zu erfüllen haben.

Regelungen zum Begriff „Beauftragte Personen“ finden sich z. B. in den §§ 14 StGB / §9 OWiG:

„Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten/Aufgaben zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen und handelt er aufgrund dieses Auftrages, … so ist er wie ein Unternehmer strafrechtlich oder nach Ordnungswidrigkeitengesetz verantwortlich“.

Prinzipiell sind beauftragte Personen vom Unternehmer schriftlich zu bestellen.

Welche „Beauftragten Personen“ im Unternehmen benötigt werden, ist generell von den Aufgaben des Unternehmens abhängig. Je nach den Produkten bzw. den Aufgaben des Unternehmens sind.

Beauftragte Personen für unterschiedliche Aufgaben zu bestellen.

Meist sind Beauftragte Personen notwendig beim Umgang mit Gefahrstoffen/ Gefahrgut, bei der Verwendung ionisierender Strahlung/ elektromagnetischer Strahlung oder bei der Erzeugung gefährlicher Abfälle. Welche Beauftragten Personen speziell in Ihrem Unternehmen benötigt werden, besprechen wir gerne mit Ihnen zusammen.

Die Aufgaben der Beauftragten Person richten sich zunächst nach den im Unternehmen vorhandenen Bedingungen und Arbeitsabläufen. Zudem nach den geltenden rechtlichen Grundlagen.

So sind Beauftragte Personen gesetzlich vorgeschrieben, sobald sich Unternehmen mit gewissen Tätigkeitsbereichen beschäftigen.

Dies betrifft z. B. Arbeiten mit ionisierender Strahlung/ radioaktiven Stoffen (Strahlenschutzbeauftragter), Arbeiten mit Gefahrstoffen/ Gefahrgut (Gefahrgutbeauftragter) oder mit Lasern (Laserschutzbeauftragter). Ebenso kann die Bestellung eines Abfallbeauftragten notwendig werden – eben je nach Aufgabe/ Tätigkeitsbereich des Unternehmens.

Die durch die Beauftragten Personen nachzuweisenden Qualifikationen sind je nach wahrzunehmendem Aufgabengebiet sehr unterschiedlich. Die jeweils notwendigen Qualifikationen werden in unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben bzw. im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk aufgeführt.

Meist jedoch sind mindestens mehrtägige Seminare notwendig, welche mit einer IHK anerkannten Prüfung abschließen (z. B. Gefahrgutbeauftragter). Da die Beauftragten Personen eigenverantwortlich im Auftrag des Unternehmers handeln, ist eine fundierte und qualitativ hochwertige Ausbildung dringend zu empfehlen. Denn schließlich soll eine Beauftragte Person für die übernommenen Aufgaben ja Rechtssicherheit schaffen.

Beauftragte Personen -unabhängig davon, ob es sich hierbei um interne Mitarbeiter oder externe Personen handelt- müssen durch den Unternehmer generell schriftlich beauftragt werden. Die schriftliche Beauftragung muß einer Reihe juristischer Formalien genügen, ansonsten ist die Beauftragung wirkungslos.

So muß im Rahmen der Beauftragung (Bestellung) z. B. definiert werden, für welche Tätigkeiten die jeweilige Person beauftragt/ bestellt werden soll und über welche Kompetenzen sie verfügt.

Selbstverständlich muß die Beauftragte Person die für ihre Aufgabenerfüllung benötigten Qualifikationen nachweisen können. Diese sind je nach Aufgabengebiet der Beauftragten Person unterschiedlich und in diversen rechtlichen Vorschriften geregelt. Vor der Beauftragung hat sich der Unternehmer von der Aktualität der geforderten Qualifikationsnachweise zu versichern. Je nach Aufgabengebiet der Beauftragten Person kann eine Zustimmung der zuständigen Behörden zu der Beauftragung erforderlich sein.

Bereit für mehr Sicherheit in Ihrem Unternehmen?

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