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"Beauftragte Personen" sind generell Personen, welche im Auftrag des Unternehmens oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten zu erfüllen haben. |
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Regelungen zum Begriff "Beauftragte
Personen" finden sich z. B. in den §§ 14 StGB / §9 OWiG: „Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, |
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den Betrieb ganz oder zum Teil zu
leiten, oder ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung
Pflichten/Aufgaben zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen
und handelt er aufgrund dieses Auftrages, ... so ist er wie ein
Unternehmer strafrechtlich oder nach Ordnungswidrigkeitengesetz verantwortlich“. Prinzipiell sind beauftragte Personen vom Unternehmer schriftlich zu bestellen. |
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QUMSYS | ||||
● | steht Ihnen mit kompetentem Wissen bei der Auswahl Beauftragter Personen hilfreich zur Seite | |||
● | unterstützt Sie dabei interne Beauftragte Personen rechtskonform auszubilden | |||
● | begleitet Ihre Beauftragten Personen und steht ihnen hilfreich zur Seite | |||
● | übernimmt für Sie kostengünstig, erfahren und professionell die Aufgaben Beauftragter Personen. |
Welche Beauftragte Personen brauche ich in meinem Unternehmen? |
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Welche „Beauftragten Personen" im Unternehmen benötigt werden, ist generell von den Aufgaben des Unternehmens abhängig. Je nach den Produkten bzw. den Aufgaben des Unternehmens sind |
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Beauftragte Personen für unterschiedliche
Aufgaben zu bestellen. Meist sind Beauftragte Personen notwendig beim Umgang mit Gefahrstoffen/ Gefahrgut, |
bei der Verwendung
ionisierender Strahlung/ elektromagnetischer Strahlung oder bei der
Erzeugung gefährlicher Abfälle. Welche Beauftragten Personen speziell in Ihrem Unternehmen benötigt werden, besprechen wir gerne mit Ihnen zusammen. |
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● | übernimmt für Sie kostengünstig, erfahren und professionell die Aufgaben Beauftragter Personen. |
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Die Aufgaben der Beauftragten Person richten sich zunächst nach den im Unternehmen vorhandenen Bedingungen und Arbeitsabläufen. Zudem nach den geltenden rechtlichen Grundlagen. | ||||
So sind Beauftragte
Personen gesetzlich vorgeschrieben, sobald sich Unternehmen mit gewissen
Tätigkeitsbereichen beschäftigen. Dies betrifft z. B. Arbeiten mit ionisierender Strahlung/ radioaktiven Stoffen (Strahlenschutzbeauftragter), Arbeiten mit Gefahrstoffen/ Gefahrgut (Gefahrgutbeauftragter) oder mit Lasern (Laserschutzbeauftragter). Ebenso kann die Bestellung eines Abfallbeauftragten notwendig werden - eben je nach Aufgabe/ Tätigkeitsbereich des Unternehmens. |
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QUMSYS | ||||
● | steht Ihnen mit kompetentem Wissen bei der Umsetzung der gesetzlichen Forderungen hilfreich zur Seite | |||
● | berät Sie kompetent bei der Festlegung der Aufgabenbereicht Beauftragter Personen und bei der Übertragung der Pflichten | |||
● | übernimmt für Sie kostengünstig, erfahren und professionell die Aufgaben Beauftragter Personen |
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Die durch die Beauftragten Personen nachzuweisenden Qualifikationen sind je nach wahrzunehmendem Aufgabengebiet sehr unterschiedlich. |
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Die jeweils notwendigen Qualifikationen werden in unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben bzw. im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk aufgeführt. | ||||
Meist jedoch sind mindestens
mehrtägige Seminare notwendig, welche mit einer IHK anerkannten Prüfung
abschließen (z. B. Gefahrgutbeauftragter). Da die Beauftragten Personen eigenverantwortlich im Auftrag des Unternehmers handeln, ist eine fundierte und qualitativ hochwertige Ausbildung dringend zu empfehlen. Denn schließlich soll eine Beauftragte Person für die übernommenen Aufgaben ja Rechtssicherheit schaffen. |
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Beauftragte Personen -unabhängig davon, ob es sich hierbei um interne Mitarbeiter oder externe Personen handelt- müssen durch den Unternehmer generell schriftlich beauftragt werden. Die schriftliche Beauftragung muß einer Reihe juristischer Formalien genügen, ansonsten ist die Beauftragung wirkungslos. | ||||
So muß im Rahmen der Beauftragung (Bestellung) z. B. definiert werden, für welche Tätigkeiten die jeweilige Person beauftragt/ bestellt werden soll und über welche Kompetenzen sie verfügt. | ||||
Selbstverständlich muß die
Beauftragte Person die für ihre Aufgabenerfüllung benötigten
Qualifikationen nachweisen können. Diese sind je nach Aufgabengebiet der
Beauftragten Person unterschiedlich und in diversen rechtlichen
Vorschriften geregelt. Vor der Beauftragung hat sich der Unternehmer von der Aktualität der geforderten Qualifikationsnachweise zu versichern. Je nach Aufgabengebiet der Beauftragten Person kann eine Zustimmung der zuständigen Behörden zu der Beauftragung erforderlich sein. |
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