Rechtssicher aufgestellt –
unser volles Engagement

Als erfahrener Gefahrgutbeauftragter und Umweltberater übernehmen wir Verantwortung,
entlasten Ihr Unternehmen und sorgen für dauerhafte Rechtssicherheit.

Umwelt & Gefahrstoffe sind mehr als Dokumentenpflicht

Ob Gefahrstoffkataster, Abfallentsorgung oder Umweltmanagementsystem – hinter jedem dieser Themen steckt weit mehr als reine Pflichterfüllung. Wer Umwelt- und Gefahrstoffmanagement konsequent umsetzt, schützt nicht nur seine Mitarbeiter und die Umwelt, sondern vermeidet kostspielige Bußgelder, schafft Rechtssicherheit und sichert den Betrieb langfristig ab.

QUMSYS übernimmt für Sie die Verantwortung in diesen sensiblen Bereichen – von der Bestandsaufnahme über die Dokumentation bis zur Stellung des Gefahrgut- oder Abfallbeauftragten.

Wussten Sie? 
Wer gefährliche Güter befördert oder damit umgeht, ist gesetzlich verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Fehlt dieser, drohen empfindliche Bußgelder. QUMSYS übernimmt diese Funktion für Sie – zuverlässig und rechtssicher.

Gesetzliche Grundlagen

Das müssen Sie wissen

Diese Gesetze und Vorschriften regeln die Anforderungen an Umwelt- und Gefahrstoffmanagement in Ihrem Unternehmen.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Regelt den sicheren Umgang, die Lagerung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen im Betrieb.

Gefahrgutbeauftragten-verordnung (GbV)

Verpflichtet Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, zur Bestellung eines Gefahrgut- beauftragten.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Regelt die Pflichten zur Vermeidung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.

DIN EN ISO 14001

Die internationale Norm für Umwelt-managementsysteme und die Grundlage für Zertifizierung, sowie nachhaltiges Wirtschaften.

Bundes-Immissionsschutz-gesetz (BImSchG)

Schützt Menschen und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Betriebsanlagen.

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

Klassifiziert Abfälle und legt fest, welche als gefährlich einzustufen und besonders zu entsorgen sind.

So arbeiten wir mit Ihnen zusammen

Von der ersten Analyse bis zur dauerhaften Betreuung – transparent und strukturiert.

Erstgespräch &
Analyse

Wir erfassen den Ist-Zustand in Ihrem Unternehmen und identifizieren Handlungs-bedarf im Bereich Umwelt, Gefahrstoffe und Gefahrgut.

Konzept & Dokumentation

Wir erarbeiten ein individuelles Konzept und erstellen alle notwendigen Unterlagen: Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen und Entsorgungskonzepte.

Umsetzung & Schulung

Wir begleiten die Umsetzung der Maßnahmen und schulen Ihre Mitarbeiter praxisnah im Umgang mit Gefahrstoffen.

Laufende Betreuung & Aktualisierung

Als bestellter Beauftragter stehen wir Ihnen dauerhaft zur Seite und halten Ihre Dokumentation bei Gesetzesänderungen stets aktuell.

Das erhalten Sie konkret von uns

Umweltmanagement

  • Einführung und Betreuung von Umweltmanagementsystemen
  • Durchführung von Umweltchecks und Umweltprüfungen
  • Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen
  • Stellung des Abfall- und Gewässerschutzbeauftragten

Gefahrstoffe

  • Erstellung und Pflege von Gefahrstoffkatastern
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Beratung bei Lagerung und Handhabung von Gefahrstoffen

Gefahrgut

  • Stellung des Gefahrgutbeauftragten
  • Erstellung von Gefahrgut-Jahresberichten
  • Erstellung von Transportdokumenten und Verpackungsvorschriften
  • Unterweisung der Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrgut

Behördenkommunikation

  • Begleitung bei der Kommunikation mit Aufsichtsbehörden
  • Herstellung von Kontakten zu qualifizierten Entsorgungspartnern

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Arbeitssicherheit

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz haben Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 26 einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen.

Mindestens solche Unternehmen haben sich also zwingend mit der Thematik Abfall/ Abfallmanagement zu beschäftigen. Darüber hinaus kann eine Beauftragte Person Abfall (Abfallbeauftragter) im Rahmen eines Umweltmanagementsystems sinnvoll sein.

Sie sind Betreiber eines der in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) genannten Betriebes?

Oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bzw. Betreiber einer Anlage, in der regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen?

Dann sind Sie verpflichtet, schriftlich eine Beauftragte Person Abfall (Abfallbeauftragter) zu bestellen!

Darüber hinaus kann eine Beauftragte Person Abfall (Abfallbeauftragter) im Rahmen eines Umweltmanagementsystems sinnvoll sein.

Der Abfallbeauftragte hat folgende Aufgaben:

  • Hinwirken auf die Vermeidung von Abfällen
  • Hinwirken auf eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
  • Überwachung der Einhaltung der Abfallvorschriften
  • Schulung der Mitarbeiter im Bereich Abfall
  • Erstattung eines jährlichen Berichts an den Unternehmensinhaber

Der Abfallbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Diese umfasst Kenntnisse auf folgenden Gebieten:

  • Abfallrecht und angrenzende Rechtsgebiete
  • Abfallvermeidung und Abfallverwertung
  • Abfallentsorgung und Abfalltransport
  • Abfallbehandlungsverfahren

Ja, gemäß § 60 KrWG kann die Funktion des Abfallbeauftragten auch von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden. Dies bietet gerade für kleinere und mittlere Unternehmen erhebliche Vorteile:

  • Keine Kosten für Ausbildung und Schulung eigener Mitarbeiter
  • Zugriff auf aktuelles Fachwissen und langjährige Erfahrung
  • Flexible und bedarfsgerechte Betreuung
  • Rechtssicherheit durch qualifizierten Fachmann

Von Gefahrgütern können aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen/chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren ausgehen. Trifft wenigstens eine der folgenden Bedingungen auf Ihr Unternehmen zu, müssen Sie sich mit der Thematik Gefahrgut befassen:

  • In Ihrem Unternehmen werden gefährliche Güter hergestellt, verpackt oder gelagert
  • Sie versenden oder empfangen gefährliche Güter
  • Sie sind an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt

Ist Ihr Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt und sind ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen, so muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.

Ausnahmen gelten nur für Unternehmen, die ausschließlich Gefahrgutmengen unterhalb der Freigrenzen befördern oder befördern lassen.

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers im Wesentlichen die Aufgabe, nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter erleichtern. Im Einzelnen hat er folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Unverzügliche Anzeige von Mängeln/Fehlern an den Unternehmer
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes
  • Sicherstellung der Erstellung eines Unfallberichts im Falle eines schweren Unfalls
  • Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten
  • Schulung der Arbeitnehmer im Bereich Gefahrgut

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt.

Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch das Bestehen einer Prüfung im letzten Jahr vor Ablauf verlängert werden. Genaue Informationen zu diesen Schulungen finden sich in der Gefahrgutbeauftragten Verordnung (GbV).

Gemäß den Vorgaben der Gefahrgutbeauftragten Verordnung (GbV) kann die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrgenommen werden:

  • Von einem Mitarbeiter des Unternehmens, der auch andere Aufgaben übernimmt
  • Von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person
  • Vom Unternehmens-/Betriebsinhaber selbst

Unabhängig davon, wer die Funktion wahrnimmt, ist die gesetzlich geforderte Qualifikation in jedem Falle nachzuweisen. Gerade hier bietet die Bestellung des externen QUMSYS Gefahrgutbeauftragten eine Vielzahl an Vorteilen.

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wie QUMSYS Ihr Unternehmen konkret unterstützen kann – kompetent, direkt und ohne unnötigen Aufwand.